VEREINSSATZUNG FANSZENE ROSTOCK e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 01.09.2007 gegründete Verein führt den Namen "Fanszene Rostock" und hat seinen Sitz in Rostock. Er wurde in das Vereinsregister eingetragen. Durch die Eintragung erhielt der Fanclub den Namenszusatz "e.V.". Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Ziele sondern eine Förderung der Fans des FC Hansa Rostock e.V. Dazu stellen wir uns die Aufgabe, Choreographien in Form von Fahnen, Überziehfolien oder Blockfahnen herzustellen und im Stadion zu präsentieren. Eine Versorgung der Mitglieder mit z.B. Fanclubbezogenen Kleidungsgegenständen ist eine weitere, zweitrangige Aufgabe. Besonders wichtig ist uns auch die Einbeziehung Jugendlicher Sportsfreunde. Dazu gehört auch die Betreuung dieser oben genannten Personen bei Heimspielen, aber auch bei Auswärtsfahrten.
§ 3 Grundsätze
Mittel des Vereins dürfen nur für die, in der Satzung genannte Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unzweckmäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Fanclub arbeitet nur im Großraum Rostock. Die Organe des Vereins ( §7 ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen wollen. Interessenten, die gewaltbereit sind, oder zu einer politischen Gruppe mit rechts bzw. linksradikalen Hintergrund gehören, können nicht Mitglieder werden, da dies dem Geist des Vereins widersprechen würde. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Antrag ist durch den Interessenten oder eine von ihm bevollmächtigte Person persönlich oder per email dem Vorstand zu übergeben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist kein Einspruch möglich. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes
a) wegen vereinschädigendem Verhalten,
b) durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Rechte
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Diese Rechte ruhen bei Zahlungsverzug ab Beginn des II. Quartals eines Kalenderjahres (Geschäftsjahres) bis zur vollständigen Begleichung des Mitgliedsbeitrages. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das aktive Wahlrecht kann jedes Mitglied ausüben, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat.
§ 6 Pflichten
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet seine Kontaktmöglichkeiten immer auf dem aktuellsten Stand zu halten dazu gehören die Adresse und besonders wichtig die E-Mail Adresse. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten oder durch eine monatliche Zahlung. Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres (nach dem 01.Juli) dem Fanclub beitreten, bezahlen einen Halbjahresbeitrag im Voraus. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge.
§ 7 Organe und Vorstand
Die Organe des Vereins: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- einem 1. Vorsitzenden
- einem 2. Vorsitzenden
- einem Schatzmeister
die gleichzeitig im Sinne § 26 des BGB wirken. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei vorstehend genannte Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit bei der Mitgliedervollversammlung liegt. Sollte der Vorstand nicht mehr Handlungsfähig sein, so ist binnen zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Einberufung ist jedes Mitglied berechtigt. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung (MV) und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der MV
3. Ausführung der Beschlüsse der MV
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes pro Geschäftsjahr
5. Erstellung eines Jahresberichtes
6. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist zuständig für: -Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit -Entgegennahme der Berichte des Vorstandes -Entlassung und Wahl des Vorstandes -Satzungsänderung -Beschlußfassung über Anträge -Auflösung des Vereins Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, mit einer Frist von mindestens zwei und höchstens fünf Wochen, schriftlich oder per email unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung können jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn dies 1/3 der Mitglieder verlangt. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom 1.Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, die jedem Mitglied nach angemessener Zeit zugänglich gemacht wird. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5% der Anwesenden beantragt wird.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Fanclubs. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 10 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Fanclub verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese werden nach ihrer Ernennung auf Lebenszeit zu stimmberechtigten aber beitragsfreien Ehrenmitgliedern.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sobald 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, darf das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die künftige Vermögensverwendung dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

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